Mitarbeitender nutzt ein E-Auto als Firmenwagen
Mitarbeitender nutzt ein E-Auto als Firmenwagen

E-Auto als Firmenwagen: Steuern, Ladekosten und Versicherung

Elektrofahrzeuge gewinnen im Fuhrparkmanagement zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Unternehmen prüfen, ob sich ein E-Auto als Firmenwagen wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll einsetzen lässt. Neben ökologischen Aspekten spielen dabei vor allem steuerliche Vorteile, laufende Kosten und die praktischen Anforderungen im täglichen Betrieb eine wichtige Rolle.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen rund um E-Autos im Firmeneinsatz. Sie erfahren, welche steuerlichen Vergünstigungen möglich sind, wie Ladekosten korrekt abgerechnet werden können und worauf Sie bei Versicherungsleistungen achten sollten. 

Inhalt

Steuerlichen Vorteile von einem E-Auto als Firmenwagen nutzen

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen darüber nachdenken, Elektroautos als Dienstwagen in anzuschaffen, dann können Sie von einer Vielzahl steuerlicher Vorteile profitieren. Die Politik hat erkannt, dass die Förderung der Elektromobilität einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Emissionen leisten kann und belohnt Unternehmen, die auf E-Autos als Firmenwagen umsteigen. Beachten Sie jedoch, dass sich steuerliche Regelungen und Vorteile in jedem Jahr ändern können. 

Sonderabschreibungen

Unternehmen können die Kosten für den Kauf oder das Leasing eines Elektrofahrzeugs als Betriebsausgaben vollständig absetzen. Auch die Ladeinfrastruktur und die Installation von Ladestationen können steuerlich geltend gemacht werden. Zudem ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten von E-Fahrzeugen möglich, wodurch sich die steuerliche Belastung des Unternehmens zusätzlich reduzieren kann.

Befreiung von der Kfz-Steuer

Elektrofahrzeuge profitieren von einer zeitlich befristeten Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Regelung soll den Umstieg auf emissionsarme Mobilität fördern und die Anschaffung elektrischer Fahrzeuge wirtschaftlich attraktiver machen. Fahrzeuge mit reinem Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb sind nach der Erstzulassung grundsätzlich bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die maximale Dauer der Befreiung endet spätestens zum 31. Dezember 2035.

Nach Ablauf der steuerfreien Zeit fällt weiterhin eine reduzierte Kfz-Steuer an, die im Vergleich zu Verbrenner-Modellen geringer ausfällt und sich hauptsächlich am Fahrzeuggewicht orientiert.

Geldwerter Vorteil bei Privatnutzung von einem E-Auto als Firmenwagen

Arbeitnehmende, die ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil versteuern. Für E-Fahrzeuge gilt jedoch eine vergünstigte Besteuerung, die sich schnell im Portemonnaie bemerkbar macht.

Während für die Privatnutzung eines Verbrenner-Firmenwagens die 1-Prozent-Regelung greift, beträgt seit Juni 2025 die pauschale Besteuerung für reine Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro monatlich nur 0,25 Prozent. Bei Elektrofahrzeugen mit einem höheren Bruttolistenpreis steigt der Satz auf 0,5 Prozent.

Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt einen geldwerten Vorteil von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Es gibt jedoch eine wichtige Voraussetzung: Diese Regelung greift nur, wenn das Fahrzeug eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern aufweist oder maximal 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP emittiert.

Rechenbeispiel für den monatlich zu versteuernden Nutzungsvorteil:

Antriebsart

Verbrenner

Elektro

Plug-in-Hybrid

Bruttolistenpreis

50.000 EUR

50.000 EUR

50.000 EUR

Nutzungsvorteil

x 1 % = 500 EURO

x 0,25 % = 125 EUR

x 0,5 % = 250 EURO

Kilometerbesteuerung

Neben der Versteuerung des geldwerten Vorteils müssen Arbeitnehmende auch den Weg zur Arbeit versteuern, wenn sie dafür an mehr als 47 Tagen im Jahr den Firmenwagen nutzen. Diese Kilometerbesteuerung macht immerhin 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer für die einfache Fahrstrecke aus. Bei Elektrofahrzeugen und Hybriden müssen Sie nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern.

Fahrtenbuch als Alternative

Alternativ können sich Mitarbeitende auch für das Führen eines Fahrtenbuchs entscheiden. Darin müssen Arbeitnehmende jede Fahrt ausführlich dokumentieren. Vorteil dabei ist, dass nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer versteuert werden müssen. Ob sich ein Fahrtenbuch lohnt, hängt also davon ab, wie viel das Fahrzeug privat genutzt wird. Unternimmt der Mitarbeitende nur wenige Privatfahrten, ist ein Fahrtenbuch eine sinnvolle Option, um Steuern zu sparen.

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E-Auto als Firmenwagen aufladen: Möglichkeiten und Abrechnung

Die Abrechnung des Ladestroms für einen E-Dienstwagen kann auf mehrere Arten erfolgen – abhängig davon, wo geladen wird und wer die Stromkosten trägt.

Option 1: Elektroauto laden auf dem Firmengelände

Unternehmen, die E-Autos als Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellen, errichten häufig auch eine entsprechende Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände. Arbeitnehmende können ihre Fahrzeuge so bequem während der Arbeitszeit laden. Die KfW gewährt Firmen für den Erwerb und die Errichtung von Ladesäulen einen Zuschuss. 

Dabei bleibt es dem Arbeitgebenden überlassen, ob er die Ladestationen kostenfrei zur Verfügung stellt, einen vergünstigten Preis berechnet oder die gesamten Ladekosten in Rechnung stellt. In den meisten Fällen bezahlen Unternehmen den Strom meist direkt und verbuchen ihn als Betriebskosten.

Bietet der Arbeitgebende das Aufladen kostenfrei an, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil und muss von den Mitarbeitenden gemäß § 3 Nr. 46 EStG nicht versteuert werden. Stand 2026 gilt diese Steuerbefreiung noch bis 2030. Wenn der Arbeitgeber die Ladekosten hingegen nicht übernimmt, verringert dies den geldwerten Vorteil in der Versteuerung des Firmenwagens.

Option 2: Laden an öffentlichen Ladesäulen

Wird ein E-Dienstwagen unterwegs oder außerhalb des Unternehmensstandorts geladen, erfolgt der Ladevorgang häufig an öffentlichen Ladesäulen. In der Praxis nutzen Mitarbeitende dafür meist eine vom Unternehmen bereitgestellte Ladekarte oder begleichen die Kosten zunächst selbst und reichen anschließend die entsprechenden Belege ein.

Die Abrechnung basiert in der Regel auf den tatsächlich angefallenen Kosten, die durch Rechnungen oder digitale Ladeprotokolle nachgewiesen werden. Unternehmen können diese Ausgaben ihren Mitarbeitenden als Auslagenersatz erstatten. Voraussetzung ist, dass die Kosten eindeutig dem dienstlich genutzten Fahrzeug zugeordnet werden können. Je nach Abrechnungsmodell übernehmen Unternehmen die Ladekosten vollständig oder beteiligen sich anteilig. 

Bei einem E-Auto als Firmenwagen gibt es etliches zu beachten, wie z.B. das Lademanagement
Es gibt verschiedene Methoden, um die Ladekosten fair und transparent abzurechnen.

Option 3: Exakte Abrechnung des Ladestroms per Wallbox

Dürfen Arbeitnehmende den E-Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, laden sie diesen auch oftmals zu Hause wieder auf. Einige Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden daher eine Wallbox zur Verfügung oder beteiligen sich finanziell an deren Anschaffung.

Unternehmen konnten bis Ende 2025 für das Laden eines E-Dienstwagens eine Pauschale auszahlen – ohne Einzelnachweise und steuerfrei. Die Pauschalen orientierten sich dabei am Fahrzeugtyp und der vorhandenen Lademöglichkeit. Für Fuhrparkmanager blieb der Verwaltungsaufwand dadurch überschaubar und die Kosten gut planbar. 

Mit Beginn des Jahres 2026  dürfen Unternehmen den Heimladestrom nur noch erstatten, wenn Mitarbeitende den tatsächlichen Verbrauch vollständig nachweisen. Dafür müssen Arbeitnehmende die geladenen Strommengen durch einen Zähler exakt messen und dokumentieren. Für die Erstattung können Unternehmen zwischen mehreren Berechnungsmodellen wählen, die jeweils für das gesamte Kalenderjahr gelten:

  1. Tatsächliche Stromkosten: Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich entstandenen Stromkosten, wofür der individuelle Stromtarif des Mitarbeitenden herangezogen wird.
  2. Strompreispauschale: Diese orientiert sich am durchschnittlichen Gesamtstrompreis für private Haushalte, den das Statistische Bundesamt zweimal jährlich veröffentlicht. 

Wallbox: Darauf sollten Sie achten

Arbeitnehmende können eine Wallbox mit separatem Stromzähler installieren, an der nur der Dienstwagen geladen werden darf. Generell ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diese Lademöglichkeit für den privaten Haushalt zur Verfügung zu stellen. 

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, zwischen Hauptzähler und Wallbox einen geeichten Zwischenzähler zu installieren. In diesem Fall darf nur der elektrische Dienstwagen und kein privates Auto geladen werden. Wer mehrere E-Fahrzeuge zu Hause laden möchte, kann eine Wallbox mit Zugangskontrolle wählen. Damit lassen sich unterschiedliche Ladevorgänge dem jeweiligen Auto zuweisen. 

Alternativ kann der Arbeitgeber eine Wallbox verschenken oder verleihen. Bei einer Schenkung müssen 25 Prozent des entstehenden geldwerten Vorteils bei der Versteuerung angegeben werden. Das Ausleihen einer Ladestation ist hingegen gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. 

Fahrerunterweisungen für E-Autos als Geschäftswagen

Unternehmen müssen ihre Fahrer regelmäßig im sicheren Umgang mit Firmenfahrzeugen schulen – mindestens einmal jährlich sowie bei besonderen Anlässen, etwa nach einem Unfall oder bei einem Fahrzeugwechsel. Diese Pflicht gilt auch bei E-Fahrzeugen im Fuhrpark. Eine regelmäßige und auf E-Fahrzeuge abgestimmte UVV-Fahrerunterweisung sorgt nicht nur für mehr Sicherheit im Straßenverkehr, sondern schützt Unternehmen auch rechtlich. Gerade Mitarbeitende, die erstmals ein E-Fahrzeug nutzen, unterschätzen häufig die Unterschiede im Fahrverhalten oder beim Ladevorgang.

Der E-Learning-Kurse von Fleethouse bietet hier eine flexible Lösung: Mitarbeitende können die Schulung zeit- und ortsunabhängig absolvieren, während Fuhrparkverantwortliche Teilnahme, Fristen und Nachweise zentral verwalten. Dabei geht die digitale Unterweisung auch darauf ein, was beim Umgang mit E-Autos zu beachten ist. 

E-Auto als Geschäftswagen: Leistungsumfang bei Versicherungsangeboten beachten

Auch E-Firmenwagen sollten durch eine Flottenversicherungen abgedeckt sein. Grundsätzlich benötigen Sie den gleichen Versicherungsschutz wie ein herkömmliches Verbrenner-Modell. Dazu zählen unter anderem Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. 

Darüber hinaus bieten viele Versicherungen spezielle Produkte und Tarife an, die die Besonderheiten von E-Fahrzeugen berücksichtigen und abdecken. Dazu zählen beispielsweise Akkuschäden durch Tiefenentladung, Diebstahl des Ladekabels oder die Folgen von Bedienfehlern.

Den administrativen Anforderungen mit Fleethouse gerecht werden

Mit der zunehmenden Elektrifizierung des Fuhrparks steigen auch die administrativen Anforderungen. Eine Fuhrparksoftware wie Fleethouse hilft Ihnen dabei, sämtliche Fahrer- und Fahrzeugdaten, Kosten, Unterweisungen und Versicherungsdaten zentral zu verwalten und transparent auszuwerten.

Eine Fuhrparksoftware hilft auch dabei, Vertragslaufzeiten und Schadensfälle zentral zu dokumentieren und auszuwerten. Mit Fleethouse können Sie die Kosten pro Fahrzeug überwachen und die Wirtschaftlichkeit der E-Flotte analysieren.

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Das Wichtigste zum E-Auto als Firmenwagen auf einen Blick

Durch die reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils sowie zusätzliche Abschreibungs- und Fördermöglichkeiten können Unternehmen und Mitarbeitende ihre Steuerlast spürbar senken.

Beim Laden des E-Autos gibt es verschiedene Möglichkeiten wie das Laden auf dem Firmengelände, an öffentlichen Ladensäulen oder an der heimischen Wallbox.

Versicherungen bieten spezielle Produkte für E-Fahrzeuge an, die Schutz vor spezifischen Risiken wie Akkuschäden oder Diebstahl des Ladekabels bieten. Hier lohnt es sich, die verschiedenen Angebote zu vergleichen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum E-Auto als Firmenwagen

Elektrofahrzeuge profitieren von einer reduzierten Versteuerung des geldwerten Vorteils. Für reine E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro werden monatlich nur 0,25 % angesetzt, darüber 0,5 %. Im Vergleich zu Verbrennern mit 1 % Besteuerung kann dies zu deutlichen Steuerersparnissen führen. Zudem lassen sich Anschaffungs- und Infrastrukturkosten steuerlich geltend machen.

Ja, wie bei anderen Firmenwagen ist die Privatnutzung steuerpflichtig. Allerdings profitieren Mitarbeitende bei Elektrofahrzeugen von den vergünstigten Prozentsätzen. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, sodass nur tatsächlich privat gefahrene Strecken versteuert werden.

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Laden am Firmenstandort (kostenlos, vergünstigt oder kostenpflichtig)

  • Erstattung von Ladekosten an öffentlichen Ladesäulen

  • Abrechnung des Heimladestroms mit Verbrauchsnachweis

Seit 2026 muss beim Laden zu Hause der tatsächliche Stromverbrauch genau gemessen und dokumentiert werden.

E-Autos benötigen mindestens eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Zusätzlich empfiehlt sich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Spezielle Tarife für Elektrofahrzeuge decken häufig auch Risiken wie Akkuschäden, Diebstahl von Ladekabeln oder Bedienfehler ab.

In vielen Fällen ja. Neben steuerlichen Vorteilen fallen häufig geringere Energie- und Wartungskosten an. Ob sich ein Umstieg lohnt, hängt jedoch von Nutzung, Fahrleistung und vorhandener Ladeinfrastruktur ab.

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