Mitarbeitender nutzt ein E-Auto als Firmenwagen

E-Auto als Firmenwagen: Das gibt es bei Steuern, Ladekosten und Versicherung zu beachten 

Heutzutage gewinnen E-Autos als Firmenwagen immer mehr an Bedeutung. E-Autos sind nicht nur umweltfreundlicher und leiser als herkömmliche Fahrzeuge, sie bieten zusätzlich attraktive steuerliche Vorteile und überzeugen durch geringere Betriebskosten. Doch bevor Sie sich für E-Autos als Dienstwagen entscheiden, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über steuerliche Regelungen und Vorteile, Ladekosten und Abrechnungsmöglichkeiten sowie Versicherungen für E-Autos im Firmeneinsatz und wie Sie von den Vorzügen eines E-Autos als Firmenwagen profitieren können. Wir geben Ihnen wertvolle Informationen und praktische Tipps, die Ihnen bei der Entscheidung helfen sollen, ob E-Autos als Firmenwagen für Ihren Fuhrpark infrage kommen.

E-Auto als Firmenwagen: Nutzen Sie die vielen steuerlichen Vorteile

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen darüber nachdenken, Elektroautos als Firmenwagen in Ihrem Fuhrpark anzuschaffen, dann können alle Beteiligten von einer Vielzahl steuerlicher Vorteile profitieren. Die Politik hat erkannt, dass die Förderung der Elektromobilität einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Emissionen leisten kann und belohnt Unternehmen, die auf E-Autos als Dienstwagen umsteigen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sich steuerliche Regelungen und Vorteile in jedem Jahr ändern können. Nutzen Sie am besten die aktuellen Förderungen, solange sie verfügbar sind.

Vergünstigter Prozentsatz bei Privatnutzung

Eine der attraktivsten steuerlichen Vergünstigungen ist der vergünstigte Prozentsatz für die Privatnutzung. Dabei werden nur 0,25 bis 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises des Elektrofahrzeugs monatlich als geldwerter Vorteil versteuert. Im Vergleich zu herkömmlichen Verbrennungsmotoren, bei denen der steuerliche Wert in der Regel bei 1 Prozent liegt, kann dies zu erheblichen Einsparungen in jedem Jahr führen.

Kilometerbesteuerung

Neben der Versteuerung des geldwerten Vorteils müssen Arbeitnehmende auch den Weg zur Arbeit versteuern, wenn sie dafür an mehr als 47 Tagen im Jahr den Firmenwagen nutzen. Diese Kilometerbesteuerung macht immerhin 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer für die einfache Fahrstrecke aus. Bei Elektrofahrzeugen und Hybriden müssen Sie nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern.

Sonderabschreibungen

Darüber hinaus gibt es weitere Anreize bei der Versteuerung, die speziell für Elektroautos gelten. So können zum Beispiel die Kosten für den Kauf oder das Leasing eines Elektrofahrzeugs als Betriebsausgaben vollständig abgesetzt werden. Auch die Ladeinfrastruktur und die Installation von Ladestationen können steuerlich geltend gemacht werden. Unternehmen haben die Möglichkeit, die Anschaffungskosten für Elektroautos schneller abzuschreiben und somit ihre steuerliche Belastung zu reduzieren.

Mit einem Elektroauto als Firmenwagen können Sie also nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, sondern auch von attraktiven steuerlichen Vorteilen profitieren. Machen Sie sich diese Vergünstigungen zunutze und fahren Sie nicht nur emissionsfrei, sondern auch steueroptimiert mit dem Elektroauto in die Zukunft.

E-Auto als Firmenwagen: Geldwerter Vorteil bei Privatnutzung

Wer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzt, muss den geldwerten Vorteil der Privatnutzung versteuern. Mitarbeitende. die ein Elektroauto als Dienstwagen fahren, profitieren aktuell jedoch von einer deutlich geringeren Besteuerung, die sich schnell im Portemonnaie bemerkbar macht.

Während die Privatnutzung eines herkömmlichen Firmenwagens mit monatlich 1 Prozent vom Bruttolistenpreis berechnet wird, beträgt die pauschale Besteuerung für reine Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro monatlich gerade einmal 0,25 Prozent. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro erhöht sich der Satz auf 0,5 Prozent. Diese Sonderbesteuerung gilt voraussichtlich noch bis Ende 2030 (Stand 2023).

Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt einen geldwerten Vorteil von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Es gibt jedoch eine wichtige Voraussetzung: Diese Regelung greift nur, wenn das Fahrzeug eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern aufweist oder maximal 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP emittiert.

Rechenbeispiel für den monatlich zu versteuernden Nutzungsvorteil:

Antriebsart

Verbrenner

Elektro

Plug-in-Hybrid

Bruttolistenpreis

50.000 EUR

50.000 EUR

50.000 EUR

Nutzungsvorteil

x 1 % = 500 EURO

x 0,25 % = 125 EUR

x 0,5 % = 250 EURO

Alternativ können sich Arbeitnehmer auch für das Führen eines Fahrtenbuchs entscheiden. Hier muss jede Fahrt ausführlich dokumentiert werden. Vorteil: Es müssen nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer versteuert werden. Ob sich ein Fahrtenbuch lohnt, hängt davon ab, wie viel das Fahrzeug privat genutzt wird. Werden nur wenige Privatfahrten unternommen, ist ein Fahrtenbuch eine sinnvolle Option, um Steuern zu sparen.

Bei einem E-Auto als Firmenwagen gibt es etliches zu beachten, wie z.B. das Lademanagement
Es gibt verschiedene Methoden, um die Ladekosten fair und transparent abzurechnen.

E-Auto als Firmenwagen aufladen: Möglichkeiten und Abrechnung

Wenn Sie ein E-Auto als Firmenwagen nutzen, ist es wichtig, die Ladekosten korrekt, fair und transparent abzurechnen. Hierzu gibt es verschiedene Optionen. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Abrechnungsmethoden, wichtige Aspekte bei der Kostenverteilung und steuerliche Besonderheiten.

Option 1: Elektroauto Laden auf dem Firmengelände

Unternehmen, die E-Fahrzeuge als Dienstwagen zur Verfügung stellen, errichten häufig auch entsprechende Ladestationen auf dem Betriebsgelände. Die KfW gewährt Firmen für den Erwerb und die Errichtung von Ladesäulen einen Zuschuss. 

Arbeitnehmende können ihre Fahrzeuge so bequem während der Arbeitszeit ladenDabei bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, ob die Ladestationen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, ein vergünstigter Preis berechnet wird oder die gesamten Ladekosten in Rechnung gestellt werden. Bietet der Arbeitgeber das Aufladen kostenfrei an, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil und muss von den Mitarbeitenden gemäß § 3 Nr. 46 EStG nicht versteuert werden. Stand 2023 gilt diese Steuerbefreiung noch bis 2030. Wenn der Arbeitgeber die Ladekosten hingegen nicht übernimmt, verringert dies den geldwerten Vorteil in der Versteuerung des Firmenwagens.

Option 2: Pauschale Abrechnung der Ladekosten  

Lädt der Mitarbeitende sein E-Auto zu Hause, können die Ausgaben mit einer Pauschale geltend gemacht werden. Die Höhe der Pauschale hängt davon ab, ob das dienstliche E-Fahrzeug ausschließlich zu Hause geladen wird oder der Arbeitgeber ebenfalls Lademöglichkeiten anbietet.

Stehen am Arbeitsplatz keine Ladestationen zur Verfügung, beträgt die Pauschale:

  • 70 EUR für rein elektrische Dienstwagen
  • 35 EUR für Hybridfahrzeuge

Wenn am Arbeitsplatz Lademöglichkeiten vorhanden sind, beträgt die Pauschale:

  • 30 EUR für rein elektrische Dienstwagen
  • 15 EUR für Hybridfahrzeuge

Option 3: Exakte Abrechnung des Ladestroms per Wallbox

Statt einer pauschalen Abrechnung kann auch eine genaue Abrechnung pro kWh erfolgen. Dafür können Arbeitnehmende eine Wallbox mit separatem Stromzähler im privaten Haushalt installieren, an der nur der Dienstwagen geladen werden darf. Generell ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diese Lademöglichkeit für den privaten Haushalt zur Verfügung zu stellen. 

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, zwischen Hauptzähler und Wallbox einen geeichten Zwischenzähler zu installieren. In diesem Fall darf nur der elektrische Dienstwagen und kein privates Auto geladen werden. Wer mehrere E-Fahrzeuge zu Hause laden möchte, kann eine Wallbox mit Zugangskontrolle wählen. Damit lassen sich unterschiedliche Ladevorgänge dem jeweiligen Auto zuweisen. Alternativ kann der Arbeitgeber eine Wallbox verschenken oder verleihen. Bei einer Schenkung müssen 25 Prozent des entstehenden geldwerten Vorteils bei der Versteuerung angegeben werden. Das Ausleihen einer Ladestation ist hingegen gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. 

E-Auto als Geschäftswagen: Achten Sie bei der Versicherung auf den Leistungsumfang der Angebote

Ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen benötigt die gleichen Versicherungen wie ein herkömmliches Verbrenner-Modell. Dazu zählen unter anderem Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Mittlerweile bieten viele Versicherungen spezielle Produkte und Tarife an, die die Besonderheiten von E-Fahrzeugen berücksichtigen und abdecken. Dazu zählen beispielsweise Akkuschäden durch „Tiefenentladung“, Diebstahl des Ladekabels oder die Folgen von Bedienfehlern.

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Das Wichtigste zum E-Auto als Firmenwagen auf einen Blick

E-Autos als Firmenwagen bieten Unternehmen und Mitarbeitenden attraktive steuerliche Vorteile und geringere Betriebskosten.

Beim Laden des E-Autos gibt es verschiedene Abrechnungsmethoden von kostenfreiem Laden auf dem Firmengelände bis zur pauschalen oder exakten Abrechnung (per Wallbox) des Ladestroms.

Versicherungen bieten spezielle Produkte für E-Fahrzeuge an, die Schutz vor spezifischen Risiken wie Akkuschäden oder Diebstahl des Ladekabels bieten. Hier lohnt es sich, die verschiedenen Angebote zu vergleichen.

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